Förderung durch Jobcenter oder Agentur für Arbeit
Viele unserer Kurse und Maßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen von Stellen wie der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gefördert werden. Eine Analyse der persönlichen und beruflichen Voraussetzungen ist jedoch zwingend erforderlich. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin.
Unsere Fahrschule existiert seit dem Jahre 2008 im Herzen von Berlin-Neukölln.
Mit unserer mehr als zehnjährigen Erfahrung im Bereich des Fahrunterrichts, sowohl im PKW und LKW als auch im Bus, können wir unseren Schülerinnen und Schülern eine professionelle Ausbildung anbieten.
Wir wollen unsere Schüler vor allem für die Zeit nach der bestandenen Fahrprüfung, zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ausbilden. Die Fertigkeiten und Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug zu beherrschen sind für uns als Fahrschule unumgänglich.
Um eine Gefährdung oder Schädigung, aber auch eine Belästigung oder Behinderung anderer im Straßenverkehr zu vermeiden, ist uns das sorgfältige Vermitteln von Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Straßenverkehrsordnung besonders wichtig.
Wir möchten euch mit Spaß und Freude zum Führerschein begleiten.
Mit Dynamic dynamisch zum Ziel.
Weitere Informationen folgen in Kürze
Wenn Sie folgende Hinweise beachten, sparen Sie sich einen eventuell erneuten Gang zur Behörde. Kommen Sie zuerst zu uns. Wir helfen Ihnen beim Ausfüllen des Antrags und geben Ihnen noch ein paar wertvolle Tipps.
Anmeldung in unserer Fahrschule
Folgende Unterlagen sind bei Antragsstellung vorzulegen:
Grundausbildung Klasse B
Oft wird nach der Zahl der zu fahrenden Fahrstunden gefragt. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, da die Ausbildung von vielen Faktoren abhängig ist.
Sonderfahrten Klasse B
(gesetzlich vorgeschrieben, entfällt bei Wiedererteilung/Umtausch)
Grundausbildung Klasse B
12 Lektionen (a 90 Minuten)
Klassenspezifischer Lehrstoff:
Wichtig: Bei Erweiterung auf BE entfällt die Theorieprüfung!
Themen des Theorieunterrichts
Kraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse
Maximal 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz
Mindestalter: 18 Jahre.
Für Führer im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs
oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt.
Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Eingeschlossene Klasse: C1
(Lastzüge und Sattelzüge) Kraftwagen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse
Mindestalter: 18 Jahre.
Für Führer im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs
oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt.
Befristung: 5 Jahre, dann erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten erforderlich.
Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig
Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T, bei Besitz von D1: D1E, bei Besitz von D: DE
Kraftwagen mit mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
maximal 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz
Mindestalter: 18 Jahre.
Für Führer im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs
oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt.
Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Fahrerlaubnis-Klasse C1 oder D1 (Zugmaschine über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse) und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wobei die Gesamtmasse
des Anhängers nicht größer sein darf als
die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen (Zugmaschine und Anhänger) darf nicht größer
als 12 t betragen.
Mindestalter: 18 Jahre.
Für Führer im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs
oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt.
Befristung bis 50 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten erforderlich.
Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig
Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten
Bei Erweiterung:
6 x Grundstoff zusätzlich...
... bei Vorbesitz B = 10 x klassenspezifischer Stoff
... bei Vorbesitz C1 = 4 x klassenspezifischer Stoff
... bei Vorbesitz D1 = 4 x klassenspezifischer Stoff
... bei Vorbesitz D = 2 x klassenspezifischer Stoff
Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse B und C:
12 x Grundstoff (bei Vorbesitz 6 x) und zusätzlich 2 x klassenspezifischer Stoff Klasse B und 10 x für Klasse C
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten
Bei Erweiterung:
6 x Grundstoff zusätzlich...
... bei Vorbesitz C = 4 x klassenspezifischer Stoff
Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse C und CE mit Vorbesitz C1:
6 x Grundstoff zusätzlich 4 x klassenspezifischer Stoff Klasse C und 4 x für Klasse CE
Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse C und CE:
6 x Grundstoff zusätzlich 10 x klassenspezifischer Stoff Klasse C und 4 x für Klasse CE
Wichtige Informationen für Berufskraftfahrer
Für alle LKW- und Busfahrer beinhaltet das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (kurz: BKrFQG) einige Änderungen, denn hiermit wird die Weiterbildung der Fahrer verpflichtend.
Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber
Wir Ihnen diverse Lehrgänge und führen auch in firmeninternen Trainings die vorgeschriebene Weiterbildung an.
Was beinhaltet das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz?
Bislang hat der Berufskraftfahrer nach dem Führerscheinerwerb seinen Fahrerberuf ausgeübt.
Mit dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz benötigt der Fahrer zum Führerschein eine Grundqualifikation mit anschließenden Weiterbildungen während der Ausübung des Fahrerberufes.
Für wen gilt die Grundqualifikation und die Weiterbildung?
Die Regelung gilt für alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie
Somit betrifft das Gesetz jeden LKW- und Busfahrer, der seinen Führerschein gewerblich nutzt. Auch Aushilfsfahrer sind davon betroffen.
Seit dem 10.09.2008 gilt das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz für alle Busfahrer und ab dem 10.09.2009 für alle LKW-Fahrer.
Ausnahmen:
Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Grundqualifikation und Weiterbildung wird mit Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein eingetragen.
Bußgelder
Sollte keine gültige Berufskraftfahrerqualifikation für gewerbliche Fahrten vorliegen, so können empfindliche Bußgelder verhängt werden:
Inhalte der Weiterbildung
Die vorgeschriebene Weiterbildung für Berufskraftfahrer umfasst 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten.
Diese 35 Pflichtstunden sind in einzelne Themenbereiche, sogenannte „Module“ aufgeteilt. Jeder Fahrer hat somit Nachweise zu erbringen, dass er 5 Tagesveranstaltungen mit mindestens 7 Unterrichtsstunden pro Tag, in jeweils 5 Jahren, besucht hat.
Eine Prüfung (Theorie und/ oder Praxis) ist nicht vorgesehen.
Bis wann muss man an einer Weiterbildung teilgenommen haben?
Eine erste Weiterbildung (5 x 7 Unterrichtsstunden) ist nach 5 Jahren nach der Grundqualifikation zu absolvieren. Dies entspricht für Busfahrer bis spätestens zum 10.09.2013 und für LKW-Fahrer bis spätestens zum 10.09.2014. Ein früherer oder späterer Abschluss ist erlaubt, wenn der Zeitpunkt mit dem Ablauf des Führerscheins übereinstimmt. Bei Busfahrern bis spätestens zum 10.09.2015 und bei LKW-Fahrern bis spätestens zum 10.09.2016.
Wir bieten Ihnen diese Module an. Fragen Sie uns nach den Terminen.
Sie benötigen:
Omnibusse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (ohne Fahrersitz)
- auch mit Anhänger bis max. 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
Eingeschlossene Klasse: D1
Kombinaton aus einem Fahrzeug der Klasse D (Omnibusse miit mehr als 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz) und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse (im Inland nur mit Gepäckanhänger)
Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz Führerscheinklasse D notwendig
Bei Ersterteilung wird ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt.
Nach jeweils 5 Jahren wird eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten erforderlich.
Ab dem 50. Geburtstag und jeder folgenden Verlängerung werden die Erfordernisse wie bei der Ersterteilung erforderlich.
Eingeschlossene Klassen: D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E
Omnibusse mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen (ohne Fahrersitz)
- auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse D1 (Bus mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen ohne Fahrersitz) und Anhänger über 750 kg Gesamtmasse, wobei die Gesamtmasse des Anhängers nicht größer sein darf als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe
der beiden zulässigen Gesamtmassen (Zugmaschine und Anhänger) nicht größer als 12 t betragen darf
(Zugmaschine und Anhänger max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse).
Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz Führerscheinklasse D1 notwendig
Bei Ersterteilung wird ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt. Nach jeweils 5 Jahren wird eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten erforderlich. Ab dem 50. Geburtstag und jeder folgenden Verlängerung werden die Erfordernisse wie bei der Ersterteilung erforderlich.
Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von C1: C1E
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten
Bei Erweiterung:
6 x Grundstoff zusätzlich...
... bei Vorbesitz B = 18 x klassenspezifischer Stoff
... bei Vorbesitz C1 = 12 x klassenspezifischer Stoff
... bei Vorbesitz C = 8 x klassenspezifischer Stoff
... bei Vorbesitz D1 = 8 x klassenspezifischer Stoff
Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse B und D:
12 x Grundstoff (bei Vorbesitz 6 x) und zusätzlich 2 x klassenspezifischer Stoff Klasse B und 18 x für Klasse
Für alle LKW- und Busfahrer beinhaltet das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (kurz: BKrFQG) einige Änderungen, denn hiermit wird die Weiterbildung der Fahrer verpflichtend.
Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber
Wir Ihnen diverse Lehrgänge und führen auch in firmeninternen Trainings die vorgeschriebene Weiterbildung an.
Was beinhaltet das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz?
Bislang hat der Berufskraftfahrer nach dem Führerscheinerwerb seinen Fahrerberuf ausgeübt.
Mit dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz benötigt der Fahrer zum Führerschein eine Grundqualifikation mit anschließenden Weiterbildungen während der Ausübung des Fahrerberufes.
Für wen gilt die Grundqualifikation und die Weiterbildung?
Die Regelung gilt für alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie
Somit betrifft das Gesetz jeden LKW- und Busfahrer, der seinen Führerschein gewerblich nutzt. Auch Aushilfsfahrer sind davon betroffen.
Seit dem 10.09.2008 gilt das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz für alle Busfahrer und ab dem 10.09.2009 für alle LKW-Fahrer.
Ausnahmen:
Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Grundqualifikation und Weiterbildung wird mit Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein eingetragen.
Bußgelder
Sollte keine gültige Berufskraftfahrerqualifikation für gewerbliche Fahrten vorliegen, so können empfindliche Bußgelder verhängt werden:
Inhalte der Weiterbildung
Die vorgeschriebene Weiterbildung für Berufskraftfahrer umfasst 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten.
Diese 35 Pflichtstunden sind in einzelne Themenbereiche, sogenannte „Module“ aufgeteilt. Jeder Fahrer hat somit Nachweise zu erbringen, dass er 5 Tagesveranstaltungen mit mindestens 7 Unterrichtsstunden pro Tag, in jeweils 5 Jahren, besucht hat.
Eine Prüfung (Theorie und/ oder Praxis) ist nicht vorgesehen.
Bis wann muss man an einer Weiterbildung teilgenommen haben?
Eine erste Weiterbildung (5 x 7 Unterrichtsstunden) ist nach 5 Jahren nach der Grundqualifikation zu absolvieren.
Dies entspricht für Busfahrer bis spätestens zum 10.09.2013 und für LKW-Fahrer bis spätestens zum 10.09.2014.
Ein früherer oder späterer Abschluss ist erlaubt, wenn der Zeitpunkt mit dem Ablauf des Führerscheins übereinstimmt. Bei Busfahrern bis spätestens zum 10.09.2015 und bei LKW-Fahrern bis spätestens zum 10.09.2016.
Wir bieten Ihnen diese Module an. Fragen Sie uns nach den Terminen.
Fahreignungsseminar (FES)
Das Fahreignungsseminar soll mehrfach verkehrsauffällige Kraftfahrer dabei unterstützen, ihr Fahrverhalten zu ändern und sich zukünftig im Straßenverkehr regelkonform zu verhalten. Der Besuch des Seminars ist freiwillig.
Bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten im Fahreignungsregister können Sie durch den Seminarbesuch 1 Punkt abbauen. Dies ist jedoch nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren möglich.
Aufbau des Fahreignungsseminars
Das Seminar besteht aus zwei Teilen:
Der verkehrspsychologische Teil umfasst 2 Einzelsitzungen à 75 Minuten mit einem speziell für die Seminarleitung anerkannten Diplom-Psychologen.
Der verkehrspädagogische Teil wird von einem Fahrlehrer in der Fahrschule durchgeführt, dauert 2x 90 Minuten und findet als Einzelmaßnahme oder in einer kleinen Gruppe statt.
Die Gesamtdauer des Seminars beträgt also mindestens 3 Wochen und 1 Tag, und wer es eilig hat, beginnt am besten mit dem verkehrspsychologischen Teil.
Die abschließende Teilnahmebescheinigung wird vom Fahrlehrer und vom Psychologen unterschrieben und ist der Behörde vorzulegen.
Sie wollen sich beruflich neu definieren , sich weiterentwickeln und neue Chancen nutzen?
Dann sind Sie bei uns richtig.
Suchen Sie sich eine der von Jobcentern bzw. Agentur für Arbeit bis zu 100 % geförderten Maßnahmen aus und kommen Sie vorbei. Verlieren Sie keine Zeit. Machen Sie jetzt Nägel mit Köpfen.
Hier nur ein Auszug aus unseren Fortbildungsangeboten: